Vereinssatzung:
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
1.) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Frelsdorf“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name „Schützenverein Frelsdorf e.V.“.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Frelsdorf.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4.) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund und im dazugehörigen Dachverband.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern und der Zusammenarbeit mit den Örtlichen Vereinen.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
5.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Frelsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1.) Es gibt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3.) Mit Anmeldung erkennt jedes Mitglied diese Satzung an und unterwirft sich den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21bis 79 BGB.
4.) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5.) Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Kalendervierteljahrs zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2.) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung erfolgen, wenn die Zwecke und Ziele oder gegen die Satzung des Vereins verstoßen wurde. Das auszuschließende Mitglied kann vorher gehört werden. Die Anhörung so wie die Entscheidung dazu, obliegt den Mitgliedern des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wird hierüber in Kenntnis gesetzt.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1.) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu Zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2.) Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Genaueres zu Beiträgen so wie Gebühren und deren Fälligkeit regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
3.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4.) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben. Für Fördermitglieder gelten abweichende Regelungen, die der Vorstand festlegt.
2.) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassene Sport- und Hausordnung zu beachten.
3.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
4.) Die Mitglieder haben den Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten.
5.) Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, Arbeitsdienst zu leisten. Weiteres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 7
Organe des Vereins
1.) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
2.) Zum engeren Vorstand gehört der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Schriftführer und sein Stellvertreter, sowie der Kassenwart und sein Stellvertreter. Zum erweiterten Vorstand gehört darüber hinaus der Waffenwart und sein Stellvertreter, der Schießwart und sein Stellvertreter sowie der Jugendwart und sein Stellvertreter.
3.) Der gesamte Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
4.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
1.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung einer Tagesordnung.
b) Von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführungserstellung des Jahresberichts
d) Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern, alle Entscheidungen die das Vereinsinteresse berühren.
e) Festlegen der Ordnungen
2.) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung durch eine Mitgliederversammlung herbeiführen
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1.) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
2.) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
3.) Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind:
a) Die Entgegennahme des Kassenberichts.
b) Der Kassenprüfungsbericht.
c) Die Entlastung des Vorstandes.
d) Wahl des Vorstandes der Kassenprüfer und Ausschüsse.
e) Beschlussfassung über Anträge und die Festsetzung der Beiträge.
4.) Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben, durch Aushang und durch schriftliche Benachrichtigung der auswärtigen Mitglieder eine Woche vor Versammlungstermin.
5.) Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern werden mit ¾- Mehrheit, alle anderen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen (Beschlussniederschrift).
§ 10
Ordnungen
1.) Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitrags- und Gebührenordnung sowie eine Sport- und Hausordnung erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand im Bedarfsfall weitere Ordnungen erlassen.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§12
Auflösung oder Aufhebung des Vereins
1.) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einzuberufen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.) Abweichend von § 9. Abs. 2 ist diese Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit von ¾ der Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einer Mindestdreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3.) Sollte die 1. Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist mit einer Frist von mindestens 10 Tagen eine 2. außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
4.) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
5.) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Frelsdorf.
6.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13
Vereinsvermögen
1.) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.§ 14
Haftungsausschluss
1.) Der Verein haftet seinen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern nicht:
a) für Unfälle oder Schäden, die diese in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung erleiden oder herbeiführen.
b) für auf dem Vereinsgelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenständen.
2.) Etwaige Rechte aus Versicherungsverträgen, die der Verein abgeschlossen hat, bleiben von Vorstehenden unberührt.
3.) Abgesehen von der gesetzlichen Haftung des § 31 BGB (Haftung des Vereins für Organe) kann der Verein für irgendwelche durch Betätigungen oder Veranstaltungen eintretenden Unfälle und Sachbeschädigungen seiner Mitglieder oder der Gäste nicht verantwortlich gemacht werden. Dieser Haftungsausschluss greift nicht, wenn der Verein eigene Versicherungen unterhält bzw. über den Deutschen Schützenbund, oder seinen Unterorganisationen versichert ist.
§ 13
Eintragung des Vereins
1.) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Langen einzutragen.
§ 14
Inkrafttreten
1.) Die Vereinssatzung tritt mit der rechtsverbindlichen Unterschrift des Vorstandes in Kraft.